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Arbeitsrecht & Compliance

Arbeitszeitgesetz Schweiz: Was ist neu und was bleibt gleich?

Arbeitszeiterfassung Schweiz: Welche Vorgaben das Arbeitsgesetz macht, welche Ausnahmen gelten und wie KMU Arbeitszeiten rechtssicher dokumentieren. Jetzt lesen.

Datum: 16. Februar 2026

Autor*in: Gabriele Kaier

Key Takeaways

  • Arbeitszeiterfassung ist in der Schweiz grundsätzlich vorgeschrieben. Arbeitgebende müssen die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden dokumentieren; nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten Ausnahmen.
  • Das Arbeitsgesetz setzt klare Grenzen für Arbeits- und Ruhezeiten. Dazu gehören Vorgaben zu Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten sowie Nacht- und Sonntagsarbeit.
  • Überstunden und Überzeit sind nicht dasselbe. Für beide gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Regelungen – eine korrekte Zeiterfassung schafft die notwendige Datengrundlage.
  • Ausnahmen von der vollständigen Zeiterfassung sind möglich, aber klar geregelt.
  • Digitale Zeiterfassung erleichtert die praktische Umsetzung. Arbeitszeiten, Pausen, Überstunden und Abwesenheiten lassen sich zentral dokumentieren und auswerten

Arbeitszeiterfassung in der Schweiz: Was schreibt das Gesetz vor?

Die Arbeitszeiterfassung ist gesetzlich streng geregelt – hauptsächlich durch das Arbeitsgesetz (ArG) und die dazugehörigen Verordnungen.

In der Schweiz ist die Arbeitszeiterfassung für fast alle Arbeitnehmenden zwingend vorgeschrieben. Arbeitgebende sind verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden zu dokumentieren.

Dazu gehören insbesondere:

  • Beginn und Ende der Arbeitszeit
  • Pausen und Ruhezeiten
  • Überstunden und Überzeit

Das Gesetz schreibt dabei kein konkretes Tool für die Arbeitszeiterfassung vor – entscheidend ist der Umfang und die Nachvollziehbarkeit der erfassten Daten.

Wichtig: Auch bei flexiblen Arbeitsmodellen wie Homeoffice oder Vertrauensarbeitszeit bleibt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung grundsätzlich bestehen. Wer zusätzlich Standorte oder Teams in Deutschland betreut, findet hier einen Überblick zur Zeiterfassungspflicht in Deutschland.

Aufzeichnungen der Arbeitszeiterfassung müssen für Kontrollen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Das Arbeitsgesetz im Detail: Arbeitszeiten, Ruhezeiten & Überstunden

Neben der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung definiert das Arbeitsgesetz in der Schweiz klare Rahmenbedingungen:

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden für Büroangestellte und 50 Stunden für andere Arbeitnehmende, wobei in bestimmten Fällen eine Verlängerung um bis zu vier Stunden möglich ist, sofern dies im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.

Tägliche Ruhezeit

Mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden, einmal pro Woche auf 8 Stunden reduzierbar (bei Einhaltung des Durchschnitts über zwei Wochen).

Sonntagsarbeit

Grundsätzlich verboten – Ausnahmen bestehen nur mit Bewilligung oder für bestimmte Branchen.

Überstundenregelung

In der Regel maximal 2 Stunden pro Tag und mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25 % zu vergüten, sofern kein Freizeitausgleich erfolgt.

Wie Überstunden in der Praxis korrekt berechnet, dokumentiert und abgegolten werden, erfahren Sie im Detail in unserem Blogpost zur Überstundenregelung in der Schweiz.

Arbeitszeiten nach Tageszeit

Tagesarbeit: 6–20 Uhr
Abendarbeit: 20–23 Uhr (bewilligungsfrei bei Zustimmung der Arbeitnehmervertretung)

Diese Regelungen zeigen: Eine saubere Zeiterfassung ist essenziell, um gesetzliche Vorgaben einzuhalten.

 

Übersicht zum Schweizer Arbeitsgesetz mit Höchstarbeitszeit, Ruhezeit, Überstunden, Zuschlag und Sonntagsarbeit

Datenschutz & Rechte der Mitarbeitenden

Die erfassten Daten unterliegen dem Datenschutz. Mitarbeitende haben das Recht, jederzeit Einsicht in ihre Arbeitszeitaufzeichnungen zu erhalten.

Für Unternehmen bedeutet das:

  • Transparente Dokumentation
  • Sichere Speicherung der Daten
  • Nachvollziehbare Auswertungen

Gerade hier stoßen manuelle Lösungen wie Excel-Zeiterfassung schnell an Grenzen.

Ausnahmen im Arbeitsgesetz der Schweiz

Nicht alle Mitarbeitenden müssen ihre Arbeitszeit vollständig erfassen. Das Arbeitsgesetz kennt zwei zentrale Ausnahmen:

  • Vereinfachte Zeiterfassung: Nur die tägliche Arbeitszeit wird erfasst (ohne detaillierte Angaben zu Beginn/Ende).
  • Verzicht auf Zeiterfassung: Nur möglich bei hohem Einkommen und großer Autonomie (z. B. Kaderpositionen).

Diese Ausnahmen sind jedoch streng geregelt und erfordern oft eine schriftliche Vereinbarung.

Für wen gelten die Ausnahmen?

Typische Voraussetzungen:

  • Jahreslohn über einer bestimmten Schwelle (z. B. >120’000 CHF als Richtwert)
  • Hohe Entscheidungsfreiheit
  • Individuelle Vereinbarung oder Gesamtarbeitsvertrag

Für KMU ist wichtig: Die meisten Mitarbeitenden fallen nicht unter diese Ausnahmen.

Extra Tipp: Viele Unternehmen unterschätzen die Anforderungen des Arbeitsgesetzes. Eine digitale Lösung zur Zeiterfassung hilft Ihnen dabei, automatisch alle gesetzlich relevanten Daten korrekt zu dokumentieren und jederzeit nachweisen zu können.

Lösungen zur Arbeitszeiterfassung in der Schweiz

Ein effektives System zur Zeiterfassung sollte einfach zu bedienen sein, um sicherzustellen, dass Mitarbeitende ihre Arbeitszeiten regelmäßig und genau erfassen.

Die Methoden zur Zeiterfassung variieren stark je nach Unternehmensgröße und Branche. In der Schweiz sind cloudbasierte Zeiterfassungssysteme die am weitesten verbreiteten Methoden zur Arbeitszeiterfassung. Sie bieten Unternehmen Flexibilität und ermöglichen den Zugriff von überall.

Cloudbasierte Zeiterfassungslösungen bieten weiters den Vorteil, dass sie keine speziellen Anforderungen an die IT-Infrastruktur eines Unternehmens stellen und einfach implementiert werden können.

Gleichzeitig gewinnen automatische Zeiterfassungssysteme zunehmend an Bedeutung. Sie steigern die Effizienz und minimieren Fehlerquellen, indem sie Prozesse automatisieren.

Ein entscheidender Faktor ist die Integration:

Die Integration von Zeiterfassungssystemen mit anderen Softwarelösungen, wie ERP oder Projektmanagement-Tools, ist entscheidend für die Optimierung von Geschäftsprozessen.

  • Verknüpfung mit ERP-Systemen
  • Anbindung an Projektmanagement-Tools
  • Integration in HR- und Lohnsysteme

Weitere nützliche Quellen

Häufig gestellte Fragen.

Grundsätzlich ja. Arbeitgebende müssen die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden dokumentieren. Für bestimmte Beschäftigtengruppen bestehen jedoch Ausnahmen beziehungsweise Möglichkeiten einer vereinfachten Arbeitszeiterfassung.
Grundsätzlich müssen die für die Einhaltung des Arbeitsgesetzes relevanten Arbeits- und Ruhezeiten nachvollziehbar dokumentiert werden. Welche Angaben erforderlich sind, hängt auch davon ab, ob die normale oder vereinfachte Arbeitszeiterfassung zur Anwendung kommt.
Arbeitszeitaufzeichnungen müssen grundsätzlich fünf Jahre aufbewahrt werden.
Je nach Beschäftigtengruppe beträgt die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit grundsätzlich 45 oder 50 Stunden. Davon zu unterscheiden ist die individuell beziehungsweise vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.
Grundsätzlich ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden vorgesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie einmal pro Woche verkürzt werden.
Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen sind eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung oder ein Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung möglich. Entscheidend sind unter anderem Tätigkeit, Autonomie und die jeweils erforderlichen Vereinbarungen.
Nein. Das Schweizer Arbeitsrecht schreibt grundsätzlich kein bestimmtes digitales Zeiterfassungssystem vor. Entscheidend ist, dass die erforderlichen Angaben ordnungsgemäß und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Grundsätzlich gelten die Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung auch bei flexiblen Arbeitsformen wie Homeoffice.

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