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Arbeitnehmervertretung

Was versteht man unter einer Arbeitnehmervertretung?

Der Begriff Arbeitnehmervertretung stellt einen Oberbegriff dar, welcher die verschiedenen Organe der betrieblichen Mitbestimmung umschließt. Auch Gewerkschaften, das sind gesellschaftliche und politische Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern, werden unter Arbeitnehmervertretungen eingeordnet. In Betrieben in Deutschland und Österreich werden Betriebsräte gewählt, um die Interessen der Mitarbeiter zu vertreten. In der Schweiz trägt dieses Organ denselben Namen wie der Oberbegriff, nämlich Arbeitnehmervertretung.

 

 

Wann und wie kann eine Arbeitnehmervertretung in einem Betrieb in der Schweiz gewählt werden?

Damit eine Arbeitnehmervertretung gewählt werden kann, muss das Unternehmen eine Mitarbeiteranzahl von mindestens 50 aufweisen. Spätestens muss diese bestellt werden, wenn in einem Unternehmen von mehr als 500 Mitarbeitern 100 Arbeitnehmer eine Arbeitnehmervertretung verlangen. In der Regel wird die Vertretung frei gewählt. Sobald ein Fünftel der Arbeitnehmer eine geheime Wahl präferieren, ist diesem Wunsch Folge zu leisten. Das Organ muss mindestens aus drei Personen bestehen, wobei die Unternehmensgröße und -struktur eine weitaus höhere Mitgliederzahl verlangen kann. Eine Amtsdauer ist im Gesetz nicht festgelegt.

Was sind die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertretung?

Der Zweck einer Arbeitnehmervertretung besteht darin, dass die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wahrgenommen und die Mitarbeiter regelmäßig informiert werden. Die Arbeitnehmervertretung arbeitet in betrieblichen Angelegenheiten mit dem Arbeitgeber zusammen. Letzterer darf das Organ bei der Bearbeitung ihrer Aufgaben nicht behindern und muss den Mitgliedern die nötigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung sind an eine Verschwiegenheitspflicht gebunden. Dies gilt gegenüber betriebsfremden Personen und sofern die Angelegenheit die Interessen der Arbeitnehmer nicht berührt.

Die Rechte des Organs sind im schweizer Mitwirkungsgesetz verankert:
Die Arbeitnehmervertretung hat das Recht auf rechtzeitige und umfassende Information seitens des Arbeitgebers. Mindestens einmal im Jahr muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigten aufklären. Besondere Mitwirkungsrechte werden der Vertretung in Angelegenheiten zu Arbeitssicherheit, Betriebsübergängen und Massenentlassungen gewährt.

Was passiert in einem Streitfall zwischen Arbeitnehmervertretung und Arbeitgeber?

Können die beiden Parteien sich nicht auf einen Kompromiss einigen, kommt in der Regel eine Schlichtungs- oder Schiedsstelle ins Spiel. Diese entscheidet, unter Berücksichtigung der Argumente beider Seiten, wie die Streitigkeit zu lösen bzw. welches Urteil zu fällen ist.


Quellen:

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