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Kurzarbeit

Definition: Was versteht man unter Kurzarbeit?

Unter dem Begriff Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende Verringerung der Arbeitszeiten eines Arbeitsnehmers. Kurzarbeit kann dann eingeführt werden, wenn ein Betrieb aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten die volle Auslastung der Arbeitnehmer nicht gewährleisten kann. Dies kann sich beispielsweise auf das Fehlen von Kundenaufträgen beziehen oder auf das Fehlen der nötigen Geldmittel seitens des Arbeitgebers, um den Arbeitnehmer zu entlohnen. Folglich ist Kurzarbeit eine Möglichkeit, Kündigungen zu vermeiden und wirtschaftliche Störungen zu überbrücken.

Gesonderte Regelungen der Corona-Kurzarbeit

Bitte beachten Sie, dass alle Rechtsauskünfte nach bestem Wissen und Gewissen erteilt werden und auf den zum jeweiligen Zeitpunkt gesicherten Informationen basieren. Aufgrund der kontinuierlichen Änderungen und Anpassungen der Kurzarbeitsregelungen während der gegenwärtigen Situation empfehlen wir jedoch, ebenfalls die angeführte Homepage der jeweiligen Regierungsinstanz zu besuchen. TimeTac übernimmt für die Richtigkeit der Auskünfte keine Haftung.

Österreich

Wird Kurzarbeit als Folge des Corona Virus COVID-19 beantragt, gelten abgeänderte Regelungen. Arbeitnehmer, welche von Kurzarbeit betroffen sind, erhalten einen fixierten Prozentsatz ihres ursprünglichen Nettoentgelts. Bei einem Bruttogehalt unter € 1.700, erhält der Arbeitnehmer 90 % seines Nettoeinkommens, bei einem Bruttogehalt zwischen € 1.700 und € 2.685 beläuft sich das Entgelt auf 85 % des Nettoeinkommens und bei einem Bruttoeinkommen über diesem Wert beträgt der Prozentsatz 80 %. Die Mehrkosten trägt hierbei das AMS und nicht der Arbeitgeber.

Urlaub und Krankenstand gebührt dem Arbeitnehmer auch während der Dauer der Kurzarbeit. Am Ende der Kurzarbeit kehrt der Arbeitnehmer zu seiner ursprünglichen Normalarbeitszeit zurück und erhält dasselbe Entgelt wie vor der Kurzarbeit. Kündigungen und Behaltepflicht werden wie bei gewöhnlicher Kurzarbeit geregelt (siehe oben).

Die Arbeitszeit darf bis auf maximal 10 % der ursprünglichen Normalarbeitszeit verringert werden. Im Falle der Corona-Kurzarbeit darf die Arbeitszeit zeitweise auch 0 % betragen, insofern der Durchschnitt im gesamten Zeitraum 10 % nicht unterschreitet. Das Ausmaß der Verringerung kann demnach während der Kurzarbeit angepasst werden.

Die Dauer der Corona-Kurzarbeit ist auf drei Monate beschränkt. Besteht das Problem weiterhin, kann die Kurzarbeit um weitere drei Monate verlängert werden.

Weitere Informationen sowie Antragsformulare zur Corona-Kurzarbeit finden Sie hier.

Deutschland

Das Bundeskabinett Deutschland bestimmt ebenfalls Verordnungen zu einem vereinfachten Zugang zu Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie. Folgende Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020:

  • Kurzarbeit kann bereits beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent betroffen sind. Bisher lag diese Schwelle bei 30 Prozent.
  • Vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld müssen in Betrieben mit Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen keine Minusstunden mehr aufgebaut werden.
  • Kurzarbeit wird auch für Leiharbeitnehmer möglich werden.
  • Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden, welche normalerweise vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer geleistet werden müssen, werden von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
  • Kurzarbeitergeld kann bis zu 12 Monate lang bezogen werden.
  • Alle weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld sind weiterhin gültig.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Schweiz

Auch die Schweiz schnürt ein Maßnahmenpaket, welches die heimische Wirtschaft von den Folgen des Corona-Virus schützen soll. Unter anderem sollen folgenden Regelungen dabei helfen, die Kurzarbeitsentschädigung auszuweiten bzw. die Beantragung zu vereinfachen:

  • Kurzarbeit kann auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen beantragt werden, ebenso für Personen, mit welchen das Unternehmen in einem Lehrverhältnis steht.
  • Auch arbeitgeberähnliche Angestellte (das sind z.B. Gesellschafter in einer GmbH) können von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Für eine Vollzeitstelle kann eine Pauschale von 3.320 Franken geltend gemacht werden.
  • Die bereits gesenkte Wartefrist für Kurzarbeitsentschädigungen wird vollständig aufgehoben.
  • Arbeitnehmer müssen ihre Überstunden nicht mehr abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.
  • Die Frist zur Voranmeldung für Kurzarbeit (KAE) wird aufgehoben.
  • Die maximale Dauer der Kurzarbeit wird von drei auf sechs Monate verlängert.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Staatssekretariat für Wirtschaft.

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Weitere Informationen finden Sie hier

Wie ist die Kurzarbeit in Österreich geregelt?

Damit der Arbeitgeber in Österreich Kurzarbeit einführen darf, muss dieser Wunsch sechs Wochen vor Beginn der Kurzarbeit beim österreichischen AMS gemeldet werden. Der schlussendliche Antrag muss drei Wochen vor Beginn beim AMS eingelangen. Damit Kurzarbeit genehmigt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen, wie das Vorliegen einer wirtschaftlichen Störung, erfüllt sein. Ebenso muss die verringerte Arbeitszeit des künftigen Kurzarbeiters 10-90 % der ursprünglichen Normalarbeitszeit betragen. Der Arbeitgeber muss sich mit dem AMS, dem Betriebsrat und der zuständigen Gewerkschaft beraten und eine Kurzarbeitsvereinbarung abschließen.

Die Dauer der Kurzarbeit beschränkt sich in der Regel auf sechs Monate. Besteht das Problem weiterhin, muss eine Verlängerung der Kurzarbeit beantragt werden. Insgesamt darf Kurzarbeit jedoch nur 24 Monate dauern. Die vereinbarte verringerte Arbeitszeit kann sich innerhalb dieses Zeitraumes zwischen 10 und 90 % der ursprünglichen Normalarbeitszeit bewegen. Die frei werdende Zeit des Arbeitnehmers gilt als dessen Freizeit. Jedoch kann eine Vereinbarung bzgl. Aus- und Weiterbildungen für diese Zeit getroffen werden.

Der betroffene Arbeitnehmer darf während der Dauer der Kurzarbeit mit folgendem Einkommen rechnen: Der Arbeitnehmer bekommt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit den aliquoten Anteil seines ursprünglichen Entgelts. Zusätzlich muss der Arbeitgeber Kurzarbeitsunterstützung (bzw. Qualifizierungsunterstützung falls die entfallene Zeit zur Aus- und Weiterbildung genutzt wird) bereitstellen. Diese muss mindestens so hoch sein, wie das Arbeitslosengeld für die nicht gearbeitete Zeit betragen würde. Das AMS unterstützt Unternehmen an dieser Stelle, da diese Unterstützungen in Form von Beihilfen durch das AMS finanziert werden. Pro Ausfallstunde gewährt das AMS dem Arbeitgeber einen Pauschalbetrag, welcher zur Unterstützung des Arbeitnehmers dient. Nutzt der Arbeitnehmer die freiwerdende Zeit zur Aus- und Weiterbildung, gewährt das AMS anstelle der Kurzarbeitsbeihilfe die Qualifizierungsbeihilfe. Diese errechnet sich aus demselben Pauschalbetrag pro Ausfallstunde plus eines Zuschlags von 15 %.

Der Arbeitnehmer kann während der Kurzarbeit nicht betriebsbedingt gekündigt werden. Liegt dies im Interesse des Arbeitgebers, so muss der Betriebsrat als auch der AMS Beirat zustimmen. Personenbedingt kann immer gekündigt werden. Arbeitnehmer selbst können zu jeder Zeit eine Kündigung einreichen. In der Kurzarbeitsvereinbarung kann eine Behaltepflicht für die Zeit nach der Kurzarbeit festgelegt werden. Diese bestimmt, dass ehemalige Kurzarbeiter für eine bestimmte Zeit nach der Kurzarbeit nicht gekündigt werden dürfen. Je nach Dauer der Kurzarbeit richtet sich auch die vorgesehene Dauer der Behaltepflicht (1-4 Monate). Mehr Informationen finden Sie hier.

Welchen Regelungen unterliegt die Kurzarbeit in Deutschland?

Auch in Deutschland müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, um Kurzarbeit beantragen zu können. Dazu zählen u.a. wirtschaftliche Gründe oder außerordentliche Witterungsverhältnisse. Der Arbeitgeber alleine kann jedoch keine Kurzarbeit anordnen. Falls ein Betriebsrat existiert, muss dieser zustimmen, bevor ein Antrag an die Agentur für Arbeit in Deutschland gestellt werden kann. Existiert kein Betriebsrat muss eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Kurzarbeit abgeschlossen werden.

Kurzarbeit ist in Deutschland auf zwölf Monate begrenzt. In außerordentlichen Fällen kann eine Verlängerung auf 24 Monate beantragt werden. Eine Dauer von zwei Jahren darf nicht überschritten werden.

Das Gehalt der Arbeitnehmer vermindert sich um den gleichen prozentualen Anteil, wie die Arbeitszeit. Somit spricht man von einem aliquoten Anteil des Entgelts. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den betroffenen Mitarbeitern Kurzarbeitergeld zu gewähren. Dieses wird in der Regel von der Bundesagentur zurückerstattet, insofern der Arbeitgeber einen ordnungsgemäßen Antrag stellt.

Ein Kurzarbeiter kann nur dann aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden, wenn der Arbeitsausfall sich unerwartet fortsetzt und der Arbeitgeber eine weiterführende Beschäftigung nicht gewährleisten kann. Als Alternative kann eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses stattfinden, in welcher der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den bisherigen Job verspricht, insofern sich die Lage bessert. Personenbedingt kann immer gekündigt werden.

Welche Regelungen zur Kurzarbeit sieht die Schweiz vor?

Der Arbeitgeber muss Kurzarbeit mindestens zehn Tage zuvor beim jeweiligen Kanton schriftlich beantragen. Dieser prüft ob Kurzarbeit zulässig ist. Das ist sie nämlich nur, wenn sie dazu dient, Arbeitsplätze in problemhaften Zeiten zu erhalten. Zusätzlich muss der Arbeitgeber eine Zustimmung der Arbeitnehmer einholen. Hier haben die Mitarbeiter das Recht, Kurzarbeit zu verweigern. Weder Arbeitszeiten noch Gehalt dürfen dann gekürzt werden.

Kurzarbeit darf maximal zwei Jahre lang andauern. Eine Verlängerung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Der Lohn der Kurzarbeiter wird aliquot zum gewöhnlichen Gehalt gemessen. Zusätzlich profitiert der Arbeitnehmer von einer Kurzarbeitsentschädigung. Diese bemisst sich am vorübergehenden Lohn und beträgt 80 % des wegfallenden Lohns.

Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dürfen das Arbeitsverhältnis auch während der Kurzarbeit kündigen. Dabei müssen die gewöhnlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Während der Kündigungszeit muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den vollen Lohn bezahlen, ob eine volle Beschäftigung möglich ist oder nicht.

 


Quellen:

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