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Pflegezeit

Definition: Was versteht man unter Pflegezeit?

Die Pflegezeit beschreibt eine begrenzte Zeitdauer, in welcher Arbeitnehmer sich von der Arbeit freistellen lassen können. Die gewonnene Zeit wird dazu genutzt, um Angehörige oder Familienmitglieder zu pflegen. Des Weiteren ist es möglich in dieser Periode Teilzeit zu arbeiten. Der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers darf aufgrund dieser Situation nicht gefährdet sein.

Wie kann Pflegezeit in Österreich genommen werden?

Seit 2014 ist es in Österreich möglich Pflegezeit, auch Pflegekarenz genannt, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen, wobei die Zustimmung des Arbeitgebers eine Voraussetzung für das Vorhaben ist. Dennoch gibt es kein universelles Recht auf diese Arbeitsfreistellung. Ein weiteres Erfordernis ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate besteht.

Arbeitnehmer in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis können Pflegekarenz beantragen und ebenso Menschen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen. Bei dem Pflegebedürftigen muss es sich um einen Angehörigen handeln. Angehörige sind beispielsweise Ehegatte, Ehegattin, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Stief- und Adoptivkinder, Lebensgefährte, eingetragene Partner, Geschwister und Schwiegereltern.

Grundsätzlich kann man pro zu pflegender Person nur einmal Pflegezeit beantragen. Wenn sich der Pflegebedarf erhöht, wird meist eine Ausnahme gemacht. Bezüglich der Länge, darf die Pflegezeit ein bis drei Monate dauern. Bei Pflegeteilzeit, darf die wöchentliche Normalarbeitszeit maximal zehn Stunden betragen. In dieser Zeitspanne erhalten Arbeitnehmer Pflegekarenzgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes. Bei Teilzeit wird dieser Zuschuss aliquot berechnet.

Eine Kündigung während der Pflegezeit ist unzulässig und kann vor Gericht angefochten werden.

Wie sind Pflegezeiten in Deutschland geregelt?

Seit 2008 ist es Arbeitnehmern in Deutschland möglich, in akuten Pflegefällen bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben. Während dieses Zeitraums profitiert der Arbeitnehmer von Pflegeunterstützungsgeld. Dieses beträgt 90 % des während der Freistellung entfallenden Nettoarbeitsentgelts. Diese Pflegezeit wird nur einmal pro pflegebedürftigem Angehörigen gewährt. Unter Angehörigen versteht man in der Regel Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Gatten, Lebensgefährten, Geschwister, Kinder und Adoptivkinder.

Nicht nur bei akuten Pflegefällen, sondern auch bei der Notwendigkeit einer längeren Pflegedauer, darf der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben. Die Maximaldauer der Pflegezeit beträgt hierbei sechs Monate. Auf diese Pflegezeit besteht Rechtsanspruch und der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er teilweise oder vollständig freigestellt werden möchte.

Pflegezeit muss mindestens zehn Tage vor Beginn dieser schriftlich angekündigt werden. Hierbei muss ein Beweis für den Pflegebedarf vorgewiesen werden. Wurde dieses Recht in Anspruch genommen, kann kein weiteres Mal Pflegezeit genommen werden. Auch bekommt der Arbeitnehmer kein Pflegeunterstützungsgeld. Der zu pflegende Angehörige kann dem Pflegenden lediglich das Pflegegeld der Pflegekasse überlassen.

Wie sieht die Situation in der Schweiz aus?

In der Schweiz existieren keine Regelungen zur Pflegezeit. Die einzige Bestimmung zu diesem Thema im Gesetz ist, dass Arbeitnehmer maximal drei Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben dürfen, wenn das eigene Kind krank ist. Dabei wird der Lohn wie gewohnt bezogen.

Einzelne Firmen in der Schweiz bieten ihren Mitarbeitern freiwillig Pflegezeit. Dennoch streben die Gewerkschaften die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Pflegezeit an als auch finanzielle Unterstützungen für Betroffene.


Quellen:

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