Teilzeitarbeit

Definition: Was ist Teilzeitarbeit?

Teilzeitarbeit (kurz Teilzeit) ist eine Beschäftigung mit kürzerer Arbeitszeit als die branchenübliche Vollzeit. Als Vergleichsmaßstab dienen vollzeitbeschäftigte Personen im selben Betrieb oder die im Kollektivvertrag, Tarif- oder Gesamtarbeitsvertrag festgelegte Normalarbeitszeit. Eine feste Stundengrenze gibt es nicht – entscheidend ist die Unterschreitung der vollen Wochenarbeitszeit.

Welche Formen der Teilzeitarbeit gibt es?

Teilzeitarbeit kann auf verschiedenste Art und Weise definiert und durchgeführt werden:
  • Unter einem klassischen Teilzeit-Modell versteht man eine Fünf-Tage-Woche, die in der Tagesarbeitszeit verkürzt wurde.
  • Die Teilzeit Classic Vario Variante ermöglicht es dem Arbeitnehmer, seine Arbeitszeit aufzustocken und einen oder mehrere Tage in der Arbeitswoche frei zu haben.
  • Das Modell Teilzeit-Invest funktioniert so, dass Vollzeit gearbeitet aber nur ein Teilzeit-Gehalt verdient wird. Auf diese Weise können Stunden auf dem Arbeitszeitkonto angespart werden und dann durch einen Zeitausgleich eine längere Arbeitspause eingelegt werden.
  • Jobsharing beschreibt eine andere Form der Teilzeitarbeit, denn hier erfüllen zwei Teilzeitarbeitende die Aufgaben einer Vollzeitstelle.

Welche Rechte haben Teilzeitbeschäftigte?

Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht benachteiligt werden: Gehalt und Urlaub werden aliquot zur Vollzeit gewährt, und sie haben denselben Zugang zu Weiterbildung, Aufstieg und Kündigungsschutz. Arbeiten sie über die vereinbarte Zeit hinaus, leisten sie keine Überstunden, sondern Mehrarbeit. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit – etwa während der Elternzeit.

Wie ist Teilzeitarbeit in Österreich, Deutschland und der Schweiz geregelt?

In Österreich sind Stundenausmaß und -verteilung schriftlich zu vereinbaren; Mehrarbeit ist nur zumutbar, wenn keine berechtigten Interessen (z. B. Kinderbetreuung) entgegenstehen. In Deutschland regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) u. a. den Anspruch auf Teilzeit (Betrieb > 15 Beschäftigte, Beschäftigung > 6 Monate, Antrag mit Frist). In der Schweiz ist Teilzeit – auch bei mehreren Arbeitgebenden – verbreitet und zulässig, solange die Treuepflicht gewahrt bleibt; bei der Altersvorsorge können Nachteile entstehen.

Quellen:

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