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Rufbereitschaft

Was bedeutet Rufbereitschaft?

Rufbereitschaft ist eine Sonderform des Bereitschaftsdienstes. Arbeitnehmer, welche Rufbereitschaft leisten, müssen durchgehend erreichbar und verfügbar sein, um im Bedarfsfall an den Arbeitsplatz zu kommen und die Arbeitsleistung zu verrichten. Den Ort, an dem der Arbeitnehmer sich während der Rufbereitschaft aufhält, darf er selbst bestimmen. Hierbei ist es ihm jedoch untersagt, sich in einer zu großen Entfernung zum Arbeitsort aufzuhalten.

Wie wird die Rufbereitschaft in Österreich geregelt?

In Österreich dürfen Arbeitnehmer laut Kollektivvertrag maximal an 30 Tagen in drei Monaten Rufbereitschaft leisten, wobei diese Tage nur zwei wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat besetzen dürfen. Der Arbeitnehmer ist, sofern dies nicht in einem Arbeitsvertrag festgelegt ist, nicht dazu verpflichtet, rufbereit zu sein.

Die Rufbereitschaft, sofern kein Einsatz vorliegt, gilt nicht als Arbeitszeit. Demnach kann die Entlohnung geringer ausfallen. Wie hoch diese Entlohnung ist regeln Kollektivverträge oder vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell. Ein Einsatz muss mit Normal-, Mehr- oder Überstundenlohn bezahlt werden. Eine Regelung zur Unentgeltlichkeit der Rufbereitschaft ist nur zulässig, wenn eine angemessene pauschale Vergütung vereinbart wurde.

Welche Regelungen zur Rufbereitschaft gibt es in Deutschland?

Rufbereitschaft zählt in Ausnahmefällen zur Arbeitszeit, beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer innerhalb sehr kurzer Zeit am Arbeitsort sein muss. Denn dabei ist der Mitarbeiter in der Wahl seines Aufenthaltsortes sehr eingeschränkt. Das grenzt schon an Bereitschaftsdienst anstatt Rufbereitschaft.

Nachdem Rufbereitschaft im Normalfall als Ruhezeit gilt, sofern kein Bedarfsfall vorliegt, muss auch nicht vergütet werden. Üblicherweise werden Rufbereitschaften jedoch pauschal und mit Zuschlägen für Wegzeiten abgegolten. Die Höhe dieser Vergütung und ob überhaupt eine vorgesehen ist, ist in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen geregelt.

Welche Bestimmungen sieht die Schweiz in Bezug auf Rufbereitschaft vor?

Auch in der Schweiz gilt die Rufbereitschaft selbst nicht als Arbeitszeit. Die Frage ob und in welcher Höhe diese vergütet werden muss, beantwortet das Gesetz nicht. Dies sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber demnach im Arbeitsvertrag vereinbaren. Dabei werden meist geringere Vergütungen als bei Arbeitszeiten gewählt. Gibt es keine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, kann das Bundesgericht zur Arbeit auf Abruf konsultiert werden. Bei Arbeitseinsätzen als auch bei der Beantwortung von beruflichen E-Mail oder Telefonaten muss der Arbeitnehmer zu normalen Ansätzen bezahlt werden.

Was ist der Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst?

Die Rufbereitschaft grenzt sich insofern vom Bereitschaftsdienst ab, da diese nicht als Arbeitszeit gewertet wird und letzteres schon. Der Grund dafür liegt darin, dass der Arbeitnehmer sich den Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft selbst aussuchen darf, während der Arbeitgeber den Ort des Bereitschaftsdienstes auswählt. Der Bereitschaftsdienst wird in der Regel entsprechend der Vollarbeit vergütet, wobei Ausnahmen existieren. Für die Rufbereitschaft wird in vielen Fällen mittels Pauschalbetrag entlohnt. Kommt es zum Arbeitseinsatz ist die Zeit in beiden Fällen als Arbeitszeit zu werten und zu gewöhnlichen Sätzen zu vergüten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.


Quellen:

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