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Rufbereitschaft
Definition: Was bedeutet Rufbereitschaft?
Rufbereitschaft ist eine Sonderform des Bereitschaftsdienstes: Beschäftigte müssen durchgehend erreichbar sein, um im Bedarfsfall kurzfristig die Arbeit aufzunehmen – den Aufenthaltsort dürfen sie dabei aber selbst wählen, solange sie den Arbeitsort rechtzeitig erreichen können. Genau diese freie Ortswahl unterscheidet die Rufbereitschaft vom Bereitschaftsdienst.
Zählt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?
Grundsätzlich gilt Rufbereitschaft ohne Einsatz nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit – anders als der Bereitschaftsdienst. Kommt es zum Einsatz, ist diese Zeit als Arbeitszeit zu werten und entsprechend zu vergüten. In Ausnahmefällen (etwa wenn Beschäftigte sehr kurzfristig am Arbeitsort sein müssen und die Ortswahl dadurch stark eingeschränkt ist) kann Rufbereitschaft rechtlich schon wie Bereitschaftsdienst behandelt werden.
Wie wird Rufbereitschaft vergütet?
Ohne Einsatz wird Rufbereitschaft häufig pauschal abgegolten, oft mit Zuschlägen für Wegzeiten; die konkrete Höhe regeln Arbeits- oder Kollektiv-/Tarifvertrag (im öffentlichen Dienst z. B. der TVöD). Ein tatsächlicher Arbeitseinsatz ist mit Normal-, Mehr- oder Überstundenlohn zu bezahlen. Eine unentgeltliche Rufbereitschaft ist nur zulässig, wenn eine angemessene Pauschale vereinbart wurde.
Wie ist Rufbereitschaft in Österreich, Deutschland und der Schweiz geregelt?
In Österreich ist Rufbereitschaft laut Kollektivvertrag begrenzt (in der Regel an höchstens 30 Tagen je drei Monate) und gilt ohne Einsatz nicht als Arbeitszeit. In Deutschland zählt sie im Normalfall als Ruhezeit und wird meist pauschal mit Wegzeit-Zuschlägen vergütet; nur bei starker Einschränkung der Ortswahl kann sie zur Arbeitszeit werden. In der Schweiz gilt Rufbereitschaft ebenfalls nicht als Arbeitszeit; die Vergütung ist vertraglich zu regeln, tatsächliche Einsätze (auch Anrufe/E-Mails) sind normal zu bezahlen.
Zählt Bereitschaft insgesamt als Arbeitszeit?
Wann Bereitschaft als Arbeitszeit gilt und wie sie vergütet wird, erklärt ausführlich der Beitrag Zählt Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit?.
Quellen:
- Deutschland – Arbeitszeit/Ruhezeit: § 2 & § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Deutschland/EU – Abgrenzung Ruf-/Bereitschaft: EuGH, Urteil v. 21.02.2018, C-518/15
- Österreich: § 20a Arbeitszeitgesetz (AZG)
- Schweiz – Pikettdienst: Art. 14–15 ArGV 1 (zum Arbeitsgesetz)
- https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitszeit/SonderformenderArbeitszeit/Rufbereitschaft.html
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