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Feiertagsarbeit

Was beschreibt der Begriff Feiertagsarbeit?

Der Begriff Feiertagsarbeit beschreibt die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Feiertagen. In verschiedenen Ländern sind hierbei natürlich verschiedene Feiertage definiert. Im deutschsprachigen Raum werden beispielsweise Neujahr, Allerheiligen und Christtag als Feiertage angesehen. An Tagen wie diesen herrscht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Manche Berufsfelder erfordern jedoch Feiertagsarbeit, wie z.B. in Krankenhäusern. Wie mit Feiertagsarbeit umgegangen werden muss, ist gesetzlich geregelt.

 

 

Wie ist Feiertagsarbeit in Österreich geregelt?

In Österreich darf an Feiertagen nur gearbeitet werden, wenn dies durch entweder das Arbeitsruhegesetz, eine Verordnung des Landeshauptmannes, eine Verordnung des zuständigen Ministers oder des Kollektivvertrags erlaubt ist.

Auch aus betrieblichen Gründen kann die gesetzliche Feiertagsruhe umgangen werden. Hierbei müssen jedoch formale als auch inhaltliche Voraussetzungen erfüllt werden. Um das Arbeitsverbot aufzulösen, muss eine Betriebsvereinbarung getroffen werden, sofern ein Betriebsrat gewählt wurde. Andererseits kann eine Vereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer getroffen werden. Dies muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Mündliche Abmachungen sind nichtig. Zusätzlich kann Feiertagsarbeit aus betrieblichen Gründen nur genehmigt werden, wenn es sich um einen erhöhten Arbeitsbedarf handelt. Eine Aufhebung des Beschäftigungsverbots an Feiertagen wird jedoch nur viermal jährlich genehmigt, zusätzlich zu den Regelungen im Kollektivvertrag.

Ein Arbeitnehmer kann die Beschäftigung an Feiertagen ablehnen und darf aufgrund dessen nicht benachteiligt werden. Existiert jedoch eine Betriebsvereinbarung, welche Feiertagsarbeit erlaubt, hat der Arbeitnehmer nicht das Recht, die Forderungen des Arbeitgebers abzulehnen.

Bei einer Feiertagsbeschäftigung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatzruhezeit für die verlorene Feiertagsruhe. Im Gegensatz dazu hat er Anspruch auf Feiertagsentgelt. Zusätzlich zu diesem Feiertagsentgelt bekommt der Mitarbeiter eine Vergütung für jede geleistete Stunde in der Höhe des normalen Stundensatzes. Wurde mit dem Arbeitgeber eine Entschädigung mittels Zeitausgleich vereinbart, muss mindestens ein ganzer Tag gewährt werden.

Im AZG (Arbeitszeitgesetz) ist für Feiertagsarbeit kein Zuschlag vorgesehen. In Kollektivverträgen jedoch, gewährt man Arbeitnehmern oft einen Zuschlag in der Höhe von 100 %.

Welche Regelungen zur Feiertagsarbeit gibt es in Deutschland?

Auch in Deutschland gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an Feiertagen. Dieses ist im ArbZG (Arbeitszeitgesetz) geregelt. Tätigkeiten, welche auch an Feiertagen erledigt werden müssen, wie z.B. Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind gestattet. Weitere Ausnahmen, wie eine Beschäftigung bei erhöhtem Arbeitsbedarf, kann von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. Wird Feiertagsarbeit durch die Ausnahmen des Arbeitszeitgesetzes nicht zugelassen, kann ein Antrag auf Bewilligung an die zuständige Aufsichtsbehörde gestellt werden. Oft fordert die Behörde eine Stellungnahme des Betriebsrates, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Als Ausgleich dafür, dass die Feiertagsruhe gestört wurde, muss dem Arbeitnehmer Ersatzruhezeit gewährt werden. Der entsprechende Ruhetag kann in den nächsten acht Wochen eingeräumt werden. Bezahlt wird der Mitarbeiter an diesem Tag jedoch nicht. Ähnlich wie in Österreich, sieht das deutsche Gesetz keine Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit vor. In den Tarifverträgen hingegen, wird meist ein Feiertagszuschlag vorgeschrieben.

Durch welche Gesetze wird Feiertagsarbeit in der Schweiz geregelt?

In der Schweiz unterscheidet man den Sonntag gleichgestellte und nicht gleichgestellte Feiertage. Den Sonntag gleichgestellte Feiertage sind Tage, an welchen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot gilt. Davon sind bestimmte Branchen ausgeschlossen, bei welchen es erforderlich ist, auch feiertags zu arbeiten. Ansonsten muss eine Bewilligung eingeholt werden, um Arbeitnehmer an Feiertagen beschäftigen zu dürfen. Die Kantone sind dazu bemächtigt die gleichgestellten Feiertage selbst zu bestimmen, maximal jedoch acht, wobei der 1. August schon fixiert und davon ausgeschlossen ist.

Über diese Feiertage hinaus, kann jeder Kanton weitere festlegen. Dies werden dem Sonntag jedoch nicht gleichgestellt. Für diese gelten dann die kantonalen Vorschriften.

Im ArG (Arbeitsgesetz der Schweiz) gibt es keine Regelung darüber, dass Feiertage trotz Arbeitsausfall vergütet werden müssten. In der Praxis, sofern keine anderen Bestimmungen gelten, werden gegenüber den Arbeitnehmern keine Lohnabzüge geltend. Stunden- oder Akkordlöhner jedoch haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Umstand wird in den Stundenlöhnen berücksichtigt. Als einziger gesetzlich zu bezahlender Feiertag gilt in der gesamten Schweiz der 1. August.

Leistet man Feiertagsarbeit an einem dem Sonntag gleichgestellten Feiertag, kann man sich dieselbe Vergütung wie für Sonntage erwarten. Das Gesetz verlangt nämlich einen Lohnzuschlag von 50 %. Des Weiteren muss der Arbeitnehmer der Feiertagsarbeit zustimmen.

Welche Hilfsmittel gibt es, die den Arbeitgeber bei der Einhaltung der Bestimmungen zur Feiertagsarbeit unterstützen?

Eine Software zur Zeiterfassung kann einem Unternehmen dabei helfen, die nationalen Regelungen zur Feiertagsarbeit einzuhalten. Meist kann nämlich ein nationaler Feiertagskalender im System hinterlegt werden. Dieser kennzeichnet eine bezahlte Nichtleistungstätigkeit. Werden an diesem Tag trotzdem Zeitbuchungen vorgenommen, werden Zuschläge in national geregelter Mindesthöhe oder betriebsinterner Höhe vermerkt.

 


Quellen:

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