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Reisezeit Arbeitszeit

Definition: Was versteht man unter Reisezeit?

Die Zeit, die ein Arbeitnehmer benötigt, um von einem gewöhnlichen zu einem vorübergehenden Dienstort zu gelangen, wird Reisezeit genannt. Dies ist besonders bei Dienstreisen der Fall, denn dabei verlässt ein Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers den Dienstort und arbeitet an anderen Orten. Wegzeit, gegensätzlich zu Reisezeit, beschreibt den Weg des Arbeitnehmers zum gewöhnlichen Dienstort und wird nicht als Reisezeit gewertet.

Wie ist Reisezeit in Österreich geregelt?

Grundsätzlich wird zwischen aktiver und passiver Reisezeit unterschieden. Unter aktiver Reisezeit versteht man, dass der Arbeitnehmer während der Reisezeit eine Arbeitsleistung erbringt. Das kann auch das Lenken eines PKWs sein, wenn dies vom Arbeitgeber angeordnet wurde. Passive Reisezeit beschreibt somit Reisezeit, während dieser der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt. Das ist meist der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden oder auch, wenn freiwillig ein PKW gelenkt wird.

Ob passiv oder aktiv, in Österreich gelten Reisezeiten als Arbeitszeit und fallen somit in die Normalarbeitszeit der Arbeitnehmer. Das führt dazu, dass dem Mitarbeiter ein Anspruch auf Entgelt obliegt. Dieser Entgeltanspruch kann geringer als das vereinbarte Gehalt ausfallen, wenn es sich um passive Reisezeit handelt.

Zudem können durch Reisezeiten die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten überschritten werden. In diesen Fällen und besonders bei passiver Reisezeit, darf diese jedoch kurzfristig verlängert werden. Darüber hinaus kann die tägliche Ruhezeit verkürzt werden, wenn diese durch Reisezeiten unterschritten werden würde. Als Voraussetzung dafür gilt, dass Erholungsmöglichkeiten während der Reisezeit vorhanden sein müssen.

Welche Bestimmungen zur Reisezeit gelten in Deutschland?

Das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG) trifft eine Abgrenzung, welche Art der Reisezeit als Arbeitszeit zu gelten hat und welche nicht. Diese Abgrenzung besagt, dass die Entscheidung maßgeblich von der Wahl des Verkehrsmittels abhängt. So gilt die Reisezeit, in welcher der Arbeitnehmer selbst ein Fahrzeug lenkt als Arbeitszeit, außer dies wird nicht vom Arbeitgeber angeordnet. Ist der Mitarbeiter mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs kann vom Arbeitgeber eine Arbeitsleistung angeordnet werden. In diesem Fall spricht man von Arbeitszeit. Wird dies nicht angeordnet und steht die Zeit während der Reise dem Arbeitnehmer frei zur Verfügung, spricht man nicht von Arbeitszeit.

Reisezeit, welche nicht als Arbeitszeit einzuordnen ist, ist grundsätzlich nicht vergütungspflichtig. Trotzdem hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs. Ist die Reisezeit mit einer Arbeitsleistung verbunden, besteht Anspruch auf Entgelt, wobei Ausnahmen existieren. Zukünftig wird es vermutlich so sein, dass Arbeitgeber Reisezeiten auch bezahlen müssen, wenn nicht gearbeitet wird.

Reisezeit, welche als Arbeitszeit eingeordnet wird, zählt zur Normalarbeitszeit. Dadurch können Arbeitszeitregelungen wie Höchstarbeitszeiten überschritten und Ruhezeiten unterschritten werden.

Welche Regelungen zur Reisezeit sind in der Schweiz vorgesehen?

Wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dazu beauftragt wird, seine Arbeitsleistung an einem anderen Ort auszuführen, spricht man von einer Dienstreise und ferner von Reisezeit. Die Reisezeit wird in der Schweiz zum Teil als Arbeitszeit gerechnet. Dabei wird die gesamte Reisezeit um die Zeit, die der Arbeitnehmer normalerweise benötigt, um ins Unternehmen zu kommen, vermindert. Demnach wird die Reisezeit, welche über die Wegzeit des Mitarbeiters hinausgeht, als Arbeitszeit gewertet. In bestimmten Fällen, wie z.B. bei Langstreckenflügen, werden Ausnahmen dieser Regelung gültig.

Bestimmungen zur Arbeitszeit müssen berücksichtigt werden, denn gegen diese kann auch durch Reisezeit verstoßen werden. Als Ausnahme gilt die Rückreise, denn bei dieser dürfen Höchstarbeitszeiten überschritten werden.

Wie kann Reisezeit erfasst werden?

Der Erfassung von Reisezeiten stehen zahlreiche Herausforderungen entgegen. Beispielsweise kann auf interne Zeiterfassungssysteme, wie z.B. Excel-Tabellen zur Zeitaufzeichnung, nicht zurückgegriffen werden. Bedient sich der Arbeitnehmer infolgedessen eines traditionellen Stundenzettels, können ebenfalls Probleme auftreten. Diese gelten als ungenau und fehleranfällig. Zudem können diese auf Reisen leicht verloren gehen. Aus diesem Grund empfiehlt sich ein webbasiertes Zeiterfassungssystem bzw. eine Zeiterfassungs-App. Dadurch wird eine ort- und zeitunabhängige Erfassung der Arbeits- und Reisezeiten ermöglicht, denn der Arbeitgeber kann auf seinem Smartphone, Tablet oder Laptop auf die Software zugreifen.


Quellen:

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