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Arbeitszeitgesetz Schweiz: Was ist neu und was bleibt gleich?

von Gabriele Kaier, 31.10.2017

Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitszeitgesetz der Schweiz gesetzlich verpflichtet die geleistete Arbeitszeit seiner Angestellten zu dokumentieren. Schätzungen zufolge dokumentiert jeder 6. Arbeitnehmer in der Schweiz nicht seine Arbeitszeit. Davon ausgenommen sind jedoch nur bestimmte Berufs- und Personengruppen. Mit 1.1.2016 wurde auch Kaderangestellten mehr Flexibilität eingeräumt mit der sog. vereinfachten Dokumentation. Hier finden Sie eine Übersicht wer zur Arbeitszeiterfassung in der Schweiz verpflichtet ist und wer ganz oder teilweise davon befreit ist.

Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitszeitgesetz der Schweiz gesetzlich verpflichtet die geleistete Arbeitszeit seiner Angestellten zu dokumentieren. Schätzungen zufolge dokumentiert jeder 6. Arbeitnehmer in der Schweiz nicht seine Arbeitszeit. Davon ausgenommen sind jedoch nur bestimmte Berufs- und Personengruppen. Mit 1.1.2016 wurde auch Kaderangestellten mehr Flexibilität eingeräumt mit der sog. vereinfachten Dokumentation. Hier finden Sie eine Übersicht wer zur Arbeitszeiterfassung in der Schweiz verpflichtet ist und wer ganz oder teilweise davon befreit ist.

Arbeitszeitgesetz Schweiz: Was bleibt gleich?

In der Schweiz ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet die geleistete Arbeitszeit seiner Angestellten zu dokumentieren.

Die umfassende Arbeitszeiterfassungspflicht

Laut Arbeitszeitgesetz Schweiz müssen Unternehmen die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit ihrer Mitarbeiter nachweisen. Überdies müssen sie die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage und die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr dokumentieren. Diese Dokumentation muss 5 Jahre vom Unternehmen gespeichert werden. Bei Missachtung drohen dem Unternehmen Strafmaßnahmen, von Verwarnungen bis zu Bußgeldern. In schweren Fällen, bei Gefährdung von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, ist sogar eine Schließung des Unternehmens möglich.Geregelt wird diese Verpflichtung im Arbeitsgesetz Schweiz (ArG), Art. 46 und im Artikel 73 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1).

Ausnahmen und Neuregelungen

Bestimmte Berufs- und Personengruppen sind vom Arbeitsgesetz als Ganzes oder von den Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen ausgenommen.

Künstler Geistliche, Besatzungen im Luftverkehr, Handelsreisende, Angestellte landwirtschaftlicher Betriebe: Auf diese Berufsgruppen findet die Regelung der Erfassung von Arbeitszeiten keine Anwendung.

Angestellte im Top-Management: Für Arbeitnehmende mit einer höheren leitenden Tätigkeit, die an Entscheidungen im Unternehmen beteiligt sind und die Gestaltung ihrer Arbeitszeit weitgehend selbst organisieren, muss die Arbeitszeit nicht dokumentiert werden.

Neues Arbeitszeitgesetz Schweiz – die Verordnungsrevision zum Arbeitszeitgesetz (ArGV 1)

Mit der Revision zum 01.01.2016 wurde den heutigen Realitäten der Arbeitswelt, die sich durch berufliche Tätigkeiten mit örtlicher und zeitlicher Flexibilität auszeichnet, Rechnung getragen. Es wurden zwei neue Formen der Erfassung von Arbeitszeiten geschaffen, damit Arbeitnehmer und Arbeitgeber wieder Rechtssicherheit haben und Unternehmen administrativ entlastet werden.

Arbeitnehmende mit einem Einkommen von mehr als CHF 120.000

Bei dieser Personengruppe ist die Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeiten gänzlich abgeschafft. Diese vollständige Abschaffung muss im Rahmen eines Gesamtvertrages (des Betriebes oder der Branche) vereinbart werden und erfordert die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers. Geregelt wird das im neuen Art. 73a ArGV 1. Zu beachten ist allerdings, dass im Rahmen von Sonntags- oder Nachtarbeit weiterhin der Anfang und das Ende der Arbeitszeit erfasst werden müssen.

Eine partielle Befreiung von der Erfassungspflicht

Das bedeutet, dass für die partielle oder vereinfachte Erfassung nur die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit dokumentiert wird. Geregelt wird dieses partielle Befreiung im Art. 73b ArGV 1.

Voraussetzungen:

  • Eine kollektive Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der (internen oder externen) Arbeitnehmervertretung
  • Die Zustimmung der Mehrheit der Mitarbeitenden, falls es keine Arbeitnehmervertretung gibt
  • Eine individuelle schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmenden, in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten

Genaue Dokumenation mit einer Zeiterfassung für die Schweiz

Ein hoher Anteil der Firmen, erfassen die Arbeitszeiten ihrer Angestellten nicht korrekt laut Arbeitsinspektoriat des Kantons Freiburg. Häufig protokollieren sie zwar die Arbeitsdauer in Stunden, aber diese Dokumentationen enthalten keine Informationen darüber, in welchem Zeitraum diese geleistet wurden. Wenn die Streitsache vor Gericht kommt, besonders wenn ein klagender Arbeitnehmer Dutzende oder gar Hunderte Überstunden geltend machen will und es dafür aber keinerlei schriftliche Belege gibt, wird es kompliziert. Im Zweifelsfall neigen Richter dazu Angestellten Recht zu geben und das kann einem Unternehmen teuer zu stehen kommen. Das müsste nicht sein, denn ein rofessionelles Zeiterfassungssystem ist kostengünstiger als so mancher Unternehmer annehmen würde und selbstverständlich auch für Klein- und Mittelständische Betriebe leist- und realisierbar.

Verschiedene Verfahren zur Zeitdokumentation

Es gibt verschiedene Verfahren zur Arbeitszeiterfassung: Diese reichen von manueller Aufzeichnung und Dokumentation via Excel, die beide jedoch ungenau, fehleranfällig und mit einem hohen Administrationsaufwand verbunden sind. Bis hin zu modernen Zeiterfassungssystemen, die auch für klein- und mittelständische Unternehmen optimal geeignet sind. Eine webbasierte Zeiterfassungssoftware ermöglicht Unternehmen eine einfache und effiziente Arbeits- und Projektzeiterfassung sowie Urlaubsverwaltung. Die Arbeitszeit kann flexibel mit PC/Mac, Terminal oder mobil via App und Smartphone/Tablet erfasst und verwaltet werden, je nach Arbeitssituation und Branchenanforderungen.

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