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Betriebsrat und Betriebsrätin: Die Rolle bei der Einführung einer Zeiterfassung

von Gabriele Kaier, 05.09.2024

In der Praxis beobachten wir häufig, dass die Arbeitnehmervertretung eines Unternehmens erst spät über die Einführung einer neuen Zeiterfassung informiert wird. In diesem Blogbeitrag erläutern wir, warum es entscheidend ist, die Betriebsrätin / den Betriebsrat von Anfang an in den Einführungsprozess einzubeziehen und welche Rechte die Arbeitnehmervertretung in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung hat. [Updates des Blogposts vom 12.07.2023]

Frühzeitige Einbindung der Arbeitnehmervertretung

Der Betriebsrat / die Betriebsrätin ist die gewählte Vertretung der Mitarbeitenden und setzt sich für deren Interessen ein. Diese/r verfügt über Mitbestimmungs-, Beratungs- und Informationsrechte. Bei der Einführung einer Zeiterfassung sollten Sie daher von Beginn an einbezogen werden. So vermeiden Sie mögliche Konflikte und schaffen eine vertrauensvolle Atmosphäre.

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat in Deutschland bei der Einführung von Zeiterfassungssystemen ein Mitbestimmungsrecht. Das Landesarbeitsgericht München bestätigte im Mai 2023 das Initiativrecht des Betriebsrats zur Ausgestaltung der Zeiterfassung. Unabhängig von der Art der Zeiterfassung (mobil, Fingerprint, Terminal) muss der Betriebsrat einbezogen werden.

Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass sich ein Landesarbeitsgericht erstmals seit dem „Paukenschlag“ des BAG vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) zur Arbeitszeiterfassung mit der Reichweite der Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrats befasst. Dabei wurde dem Betriebsrat ein Initiativrecht bei der konkreten Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Betrieb zuerkannt.

In Österreich benötigt der Betriebsinhaber die Zustimmung des Betriebsrats, wenn die Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Kontrollsystemen die Menschenwürde berührt (vgl. § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG). Einfache Systeme wie Stechuhren dürfen hingegen auch einseitig eingeführt werden. Sollte der Einsatz der Zeiterfassungssysteme jedoch personenbezogene Daten umfassen, ist eine Betriebsvereinbarung erforderlich. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann das Unternehmen eine Überprüfung durch die Schlichtungsstelle beantragen.

Wichtige Informationen für die Arbeitnehmervertretung

Binden Sie die Belegschaftsvertretung bereits frühzeitig in den Prozess der Anschaffung ein, um Missverständnisse, Sorgen und Ängste zu vermeiden. Die Arbeitnehmervertretung als Stimme der Mitarbeitenden und zukünftigen Nutzenden der Zeiterfassung sollte stets informiert sein. Das interessiert die Betriebsrätin / den Betriebsrat:

>> Ein faires Arbeitsumfeld und Arbeitsschutz

Indem Unternehmen eine Zeiterfassung einführen, erfüllen sie auch arbeitsschutzrechtliche Anforderungen, was im Interesse der Betriebsrätin / des Betriebsrats liegt. Die Arbeitszeiterfassung sorgt für Transparenz für alle Beteiligten und umfasst auch die Dokumentation von Ruhezeiten, Fehlzeiten und Dienstreisen.

>> Die konkrete Ausgestaltung der Zeiterfassung

Betriebsräte haben ein Initiativrecht bei der Ausgestaltung der von Arbeitgebenden eingesetzten Methode zur Arbeitszeiterfassung. Für sie ist daher von Interesse, ob das Zeiterfassungssystem praktikabel und benutzerfreundlich für die Mitarbeitenden ist.

>> Die Gewährleistung des Datenschutzes

Die Betriebsrätin / der Betriebsrat legt großen Wert auf den Schutz der Rechte der Belegschaft. Damit ein digitales Zeiterfassungssystem diesen Schutz gewährleistet, überprüft diese/r, ob die erforderlichen Datenschutzstandards, wie etwa die DSGVO und ergänzende nationale Regelungen, eingehalten werden. Ebenso werden die AGB des Anbietenden des Zeiterfassungssystems sorgfältig geprüft.

Fazit: Erfolgreiche Einführung der Zeiterfassung

Es ist ratsam, die Arbeitnehmervertretung bereits vor Beginn der Planung zu informieren und einzubinden. Eine gute Zusammenarbeit aller Beteiligten legt den Grundstein für den Erfolg des Projekts.

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Dieser Blogbeitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, stellt jedoch keine rechtsverbindliche Auskunft dar.

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