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Überstunden Schweiz: Das Wichtigste zur Überstundenregelung in der Schweiz

von Gabriele Kaier, 31.10.2017

Wann sind Angestellte in der Schweiz zu Überstunden verpflichtet? Welche Arbeitszeit zählt als Überstunden, welche als Überzeit? Müssen Überstunden abgegolten werden, in welcher Form oder können sie gar wegbedungen werden? Hier finden Sie einen Überblick über die Überstundenregelung Schweiz.

Was sind Überstunden in der Schweiz?

Als Überstunden in der Schweiz gelten Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit geleistet werden.

Wie unterscheiden sich Überzeit und Überstunden in der Schweiz?

Überzeit
Überzeit laut Arbeitsrecht Schweiz ist die Arbeitszeit, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit gemäß Arbeitsgesetz überschreitet.
Überstunden
Bei Überstunden laut Arbeitsrecht Schweiz handelt es sich um die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
Können diese vertraglich ausgeschlossen werden?
Der große Unterschied ist, dass die Entschädigung bei Überstundenarbeit durch schriftlichen Vertrag wegbedungen werden kann, bei Überzeitarbeit nicht. Allerdings bei Büropersonal, technischen und anderen Angestellten sowie Verkaufspersonal in Großbetrieben des Detailhandels besteht nur gesetzliche Entschädigungspflicht bei mehr als 60 Stunden Überzeit im Jahr. (Art. 13 Abs. 1 ArG)

Wann besteht eine Pflicht zur Überstundenleistung?

In der Schweiz ist der Arbeitnehmer grundsätzlich dazu verpflichtet das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum zu leisten. Bei bestimmten Voraussetzungen ist er jedoch zur Leistung von Überstunden verpflichtet (Art. 321 c Abs. 1 OR):
  • Wenn die Überstunden notwendig sind. Wenn außerordentlich viel Arbeit anfällt oder diese dringend ist. Nicht jedoch, wenn vorhandene Hilfskräfte beigezogen werden könnten oder wenn durch bessere Organisation Überstunden vermieden werden können.
  • Wenn der Arbeitnehmer physisch und psychisch nicht überfordert wird.
  • Wenn Überstunden nach Treu und Glauben zumutbar sind, das hängt stark von den Verhältnissen im Einzelfall ab.
  • Wenn die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden. (Details unter Art. 9 ff ArG und Art. 12 ff. ArGV 1)

Überstunden in der Schweiz: Gibt es eine Entschädigungspflicht?

Es gibt Abgeltung, wenn:

  • diese ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordnet wurden, unabhängig davon ob sie notwendig waren oder nicht.
  • geleistete Überstunden notwendig waren oder vom Arbeitnehmer nach Treu und Glauben als notwendig betrachtet werden durften. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber jedoch darüber informieren. Diese gelten auch, wenn der Arbeitgeber diese widerspruchslos entgegennimmt.

Es gibt keine Abgeltung, wenn:

  • diese zwischen den Parteien durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen wurden
  • ein auf sie anwendbarer GAV* oder NAV** einen Ausschluss vorsieht
(Anmerkung: * GAV = Gesamtarbeitsvertrag, die Grundlage der Schweizer Arbeitsverträge, **NAV = Der Normalarbeitsvertrag nach Schweizer Recht regelt die Anstellungsbedingungen in einer bestimmten Branche) Bei Überzeitarbeit kann die Abgeltung vertraglich nicht ausgeschlossen werden!

Wie werden Überstunden in der Schweiz abgegolten?

  • Durch Zuschlag von mindestens 25% zum vereinbarten Lohn (Art. 321 c Abs. 3 OR) Der Zuschlag kann aber auch schriftlich ausgeschlossen werden.
  • Durch Gewährung von Freizeit in mindestens gleicher Höhe Ein Zuschlag ist vom Gesetz her nicht vorgesehen. Voraussetzung ist die Zustimmung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder durch Vertragsklausel. (Art. 321 c Abs. 2 OR)
  • Bei Kadermitarbeitenden kann auch schriftlich vereinbart werden, dass die Überstunden ohne Zuschlag entschädigt werden, oder mit einem niedrigeren als 25-prozentigen. Da man davon ausgeht, dass das höhere Pensum bereits durch höheren Lohn abgegolten wird.
Das Zusammenwirken der beiden Regelungen für Überstunden im Obligationsrecht und für die Überzeit im Arbeitsgesetz verursacht in der Praxis Mühe. Die Regelungen im Arbeitsrecht Schweiz umfassen unter anderem das Obligationsrecht und das Arbeitsgesetz: Überstundenentschädigung und Überstundenzuschlag können wegbedungen werden, nicht jedoch der Überzeitzuschlag gemäß ArG Schweiz. Besteht keine vertragliche Regelung, sind Überstunden inklusive Zuschlag zu bezahlen. Beide Zuschläge werden nicht kumuliert. So sind einfach alle Überstunden mit 125 % zu bezahlen, ganz gleich ob es sich dabei um Überstunden oder Überzeit handelt. Denn auch wenn die Entschädigung von Überstunden vertraglich wegbedungen ist, so ist dennoch für die Überzeit mit 125 % zu entschädigen. Überstunden können mit Ausgaben und Schwierigkeiten einhergehen – dem können Sie vorbeugen. Ein proaktives Management von Überstunden hilft, die Ausgaben für Überzeit zu reduzieren und das Unternehmen vor unangenehmen Gerichtsverfahren zu bewahren. Mit der TimeTac Zeiterfassung für die Schweiz haben Sie unternehmensweit die Arbeitszeiterfassung zusammen mit den geleisteten Überstunden im Blick. Die Stundenabrechnung erleichtert Ihnen den Administrationsaufwand, denn Sie können die gesetzlichen Regelungen für die Schweiz korrekt abbilden und diesen so auf einfache Weise entsprechen. Zahlreiche Mitarbeiter-Auswertungen geben Ihnen einen guten Überblick, wie sich die Arbeitsleistung im Unternehmen verteilt und wodurch Überstunden entstehen. Hier können Sie TimeTac jetzt gleich kostenlos testen. Sie möchten sich über die Zeiterfassungssysteme von TimeTac informieren? Wir beraten Sie gerne kostenlos und unverbindlich.
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