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Gesicherte Rückkehr – Brückenteilzeit in Deutschland seit 1.1.2019

von Gabriele Kaier, 14.03.2019

Am 18. Oktober 2018 fiel der Entschluss des deutschen Bundestages, welcher mit 1. Jänner diesen Jahres in Kraft getreten ist. Es handelt sich um ein Recht auf Brückenteilzeit. Dieses Recht ermöglicht Arbeitnehmern eine befristete Verringerung der Arbeitszeit und eine gesicherte Rückkehr in die Vollzeitarbeit nach dieser Teilzeitperiode. Jedoch existieren zahlreiche Voraussetzungen, um von diesem Recht zu profitieren.

Was versteht man unter einem Recht auf Brückenteilzeit?

Unter dieser Spezialform von Teilzeitarbeit versteht man eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bei welcher eine befristete Teilzeitarbeit vereinbart wird. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum Teilzeit beschäftigt wird und danach zu seinem ursprünglichen Arbeitspensum zurückkehrt. Im Gegensatz zum bisherigen Recht auf Teilzeit, ist die erneute Aufstockung von Arbeitszeit bei der Brückenteilzeit gesichert und schriftlich vereinbart. Zuvor stand diese Rückkehr zum damaligen Arbeitspensum offen und musste mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Vor dieser Gesetzesänderung bestand kein Recht darauf.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um das Recht beanspruchen zu können?

Das Recht auf Brückenteilzeit ist eingeschränkt. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um als Arbeitnehmer von diesem Recht profitieren zu können:

  • Der Arbeitnehmer schließt den Vertrag auf Teilzeit nach 1.1.2019.
  • Das Unternehmen beschäftigt mehr als 45 Arbeitnehmer (exkl. Azubis).
  • Das Arbeitsverhältnis mit dem entsprechenden Arbeitnehmer besteht seit mindestens sechs Monaten.
  • Der Zeitraum, in welchem die Arbeitszeit verringert werden soll, dauert zwischen einem und fünf Jahren.
  • Der Arbeitnehmer muss keine Gründe für seinen Wunsch nennen.
  • Der Antrag erfolgt schriftlich und mindestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt der Verringerung der Arbeitszeit.
  • Der Verringerung der Arbeitszeit stehen keine betrieblichen Gründe entgegen.
  • Für Unternehmen mit zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern (exkl. Azubis) gilt eine Zumutbarkeitsgrenze: Arbeitgeber müssen nur einem von 15 Arbeitnehmern Brückenteilzeit gewähren.

Gilt das Recht auf Brückenteilzeit nicht für Arbeitnehmer, dessen Vertrag auf Arbeitszeitverringerung vor 1.1.2019 geschlossen wurde?

Teilzeitbeschäftigte können das Recht nur nutzen, um das derzeitige Arbeitspensum weiter zu verringern. Ein bestehender, unbefristeter Vertrag auf Teilzeit, kann jedoch nicht durch einen Vertrag auf Brückenteilzeit ersetzt werden, um eine Rückkehr zu einem höheren Arbeitspensum zu sichern. Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht hierbei aber eine vorteilhaftere Regelung für bereits Teilzeitbeschäftigte vor. Arbeitgeber müssen ab 1.1.2019 beweisen, dass kein Arbeitsplatz mit einem höheren Arbeitspensum vorhanden ist bzw. dass der Teilzeitbeschäftigte nicht dieselben Qualifikationen aufweist wie ein anderer Bewerber. Damit erhofft man sich, die Rückkehr zu ursprünglichen Arbeitszeiten für Arbeitnehmer zu erleichtern.

Welche Vorteile erwartet sich der deutsche Bundestag von dieser Gesetzesänderung?

Hinter der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes liegt die Absicht, Arbeitnehmern die Rückkehr in eine Vollzeitstelle oder ein höheres Arbeitspensum zu erleichtern, beispielsweise nach einer längeren Phase der Kindererziehung oder Pflege eines Familienmitglieds. Man spricht öfters von einer “Teilzeitfalle”, in welche Arbeitnehmer bisher traten, da es schwierig sein kann, das Arbeitspensum wieder zu erhöhen. Dadurch, dass der Zeitraum für Teilzeit und das Arbeitsausmaß während und nach der Brückenteilzeit schriftlich definiert werden muss, erhofft man sich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Vorausschaubarkeit profitieren. Zusätzlich kann der Arbeitgeber einen Antrag ablehnen, beispielsweise wenn dies unverhältnismäßigen Aufwand bzw. Kosten verursachen würde.

Welche Kritik steht der Brückenteilzeit entgegen?

Kritiker sehen das Recht auf Brückenteilzeit als bürokratisch und überflüssig. Es sei eine Belastung für Arbeitgeber, vor allem in der Personalplanung, weil die Ankündigungsfrist von drei Monaten zu knapp bemessen sei. Zusätzlich wird kritisiert, dass Frauen, welche in Deutschland vermehrt Teilzeit arbeiten, das neue Recht nicht nutzen können. Denn zwei Drittel von teilzeitbeschäftigten Frauen sind in Klein- und Mittelunternehmen tätig, in welchen das Recht auf Brückenteilzeit nicht oder nur eingeschränkt wahrgenommen werden kann.

Fazit

Die Einführung des Rechts auf Brückenteilzeit seit 1.1.2019 zielt darauf ab, Arbeitnehmern eine gesicherte Rückkehr zum ursprünglichen Arbeitspensum zu ermöglichen. Dieses Recht kann aber nur unter bestimmten Voraussetzungen wahrgenommen werden, wie beispielsweise dass das Unternehmen mindestens 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Auf der anderen Seite wird jedoch auch Kritik laut: Diese Form der Teilzeit sei eine Belastung für Arbeitgeber. Im laufenden Jahr wird sich herausstellen, inwiefern das Recht auf Brückenteilzeit die Absichten des deutschen Bundestages erfüllen kann.

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