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Steht die Vertrauensarbeitszeit in Deutschland vor dem Aus?

von Anna Eisner-Kollmann, 11.10.2022

Seit dem BAG-Urteil Mitte September besteht in Deutschland die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Das Urteil hat auch Folgen für flexible Arbeitsmodelle, wie jenes der Vertrauensarbeitszeit, die sich in den letzten Jahren großer Beliebtheit erfreuen.

Zeiterfassung vs. Flexibilität?

Warum die Einführung der Zeiterfassungspflicht nicht das Ende der Flexibilität bedeutet und was Sie in Zukunft beim Modell der Vertrauensarbeitszeit berücksichtigen müssen, lesen Sie hier!

Das Urteil: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Manche bezeichneten es als “Paukenschlag” für andere war es nur eine Konkretisierung des EuGH-Urteils von 2019: Die Arbeitszeiterfassung ist nun auch in Deutschland Pflicht. Obwohl noch nichts in Stein gemeißelt ist, wurde schon fleißig über die Auslegung des neuen Gesetzes spekuliert. Einige Punkte über die Arbeitszeiterfassungspflicht in Deutschland sind jedoch schon klar und definitiv wissenswert für Ihr Unternehmen. Beispielsweise, was mit der Vertrauensarbeitszeit geschieht.

Was ist Vertrauensarbeitszeit – eine Definition

Generell bedeutet Vertrauensarbeitszeit, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit weitgehend selbstverantwortlich gestalten. Im Vordergrund steht die Erledigung der Aufgaben und nicht die Arbeitszeit. Besonders Unternehmen aus dem Dienstleistungssektor, beispielsweise aus der Software- oder Kreativbranche, greifen gerne auf dieses Modell zurück. Fällt einmal mehr Arbeit an, werden Überstunden gemacht, die im Regelfall nicht vergütet werden. Dafür können Arbeitnehmer*innen auch mal früher Feierabend machen, sollte die Auftragslage geringer ausfallen.

Das Konzept basiert auf einer generellen Vertrauenskultur zwischen Arbeitgeber*innen und ihren Mitarbeitenden. Einerseits müssen Arbeitgeber*innen über genug Führungskompetenz verfügen, um Ressourcen richtig einzuschätzen und Aufgaben korrekt zu vergeben. Andererseits sind Selbstmanagement und eine hohe Sozialkompetenz der Mitarbeitenden gefragt, um das Konzept der Vertrauensarbeitszeit umzusetzen.

Gestalten und erfassen müssen Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitszeiten selbst. Der Arbeitgebende haftet dann für die rechtliche Einhaltung des Arbeitsgesetzes. Und hier kommen wir auch schon zur wichtigen Frage: Bedeutet das BAG-Urtei das Aus für die Vertrauensarbeitszeit?

Vertrauensarbeitszeit eine Frage des Arbeitsrechts

Die kurze Antwort lautet: Nein! Die längere Antwort verweist ganz klar auf das deutsche Arbeitsrecht. Wer einen Rückschritt befürchtet, kann beruhigt aufatmen: Mehr oder weniger flexibel werden Arbeitszeiten durch das Urteil nicht. Sie müssen in Zukunft nur korrekt erfasst werden. Es besteht also keine Gefahr für moderne Formen der Arbeit, wie Homeoffice und Vertrauensarbeitszeit. Beide Modelle können weiterhin ein fester Bestandteil Ihres Unternehmens bleiben! Nach wie vor gilt aber, dass das Arbeitsrecht eingehalten werden muss. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer*innen Überstunden nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes tätigen können. Regelmäßige Überschreitungen der Normalarbeitszeit sind genauso unzulässig wie jene der maximalen Wochenarbeitszeit.

Das Urteil kann auch als Chance gesehen werden, um eine bessere Work-Life-Balance für Ihre Mitarbeitenden zu gewährleisten.

Wie sieht es mit Vertrauensarbeitszeit in anderen Ländern aus?

In Österreich ist Vertrauensarbeitszeit kein gängiges Modell. Viel eher wird auf die Gleitzeit verwiesen. Mitarbeitende können ihren Arbeitsbeginn und das Arbeitsende im Rahmen einer vereinbarten Zeit selbst festlegen und so flexibler durch den Arbeitstag gleiten.

Auch in der Schweiz gibt es kein eigenes Gesetz zur Vertrauensarbeitszeit. Unternehmen können das Modell vereinbaren, jedoch muss immer auf das Arbeitszeitgesetz und die Zeiterfassungspflicht Rücksicht genommen werden. Das Modell kommt auch eher bei Personen in höheren Personalpositionen zum Einsatz, da dort dann andere Arbeitszeitgesetze gelten.

Da bis September die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland noch nicht fix war, fand das Modell der Vertrauensarbeitszeit großen Anklang. Bislang war eine Betriebs- beziehungsweise eine Zielvereinbarung notwendig, wenn Unternehmen Mitarbeitende in Vertrauensarbeitszeit beschäftigten. Auch das neue Gesetz zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung wird an der Flexibilität Ihres Unternehmens nichts ändern. Die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen und das Arbeitszeitgesetz müssen, wie bisher gehabt, auch bei der Vertrauensarbeitszeit eingehalten werden.

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